Elektromobile sind anerkannte Hilfsmittel und somit verordnungsfähig
Eine Kostenübernahme nach § 33 SGB V und den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ist unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. So haben Versicherte grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen und Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten und mit einer Hilfsmittelnummer versehenen Elektroscooter fahren mit einer maximalen Geschwindigkeit von 6km/h.
Das heißt, liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, werden die Kosten von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen. Dies gilt nicht nur für die Anschaffung, sondern auch für notwendiges Zubehör, Batterien und Unterhaltskosten.
Diese Voraussetzungen müssen für eine Kostenübernahme der Kranken-oder Pflegekasse erfüllt sein:
- Das Elektromobil beugt einer Behinderung vor bzw. behebt, mildert und/ oder gleicht die Behinderung aus
- Die Gehfähigkeit ist so eingeschränkt, dass Grundbedürfnisse innerhalb bzw. außerhalb der Wohnung nicht mehr erledigt werden können
- Ein handbetriebener Rollstuhl kann nicht bedient werden bzw. andere Hilfsmittel sind nicht ausreichend
- Es muss eine Restgehfähigkeit vorhanden sein.
- Rollatoren und andere Hilfsmittel nicht ausreichend sind
- Die körperliche und geistige Voraussetzung für die Bedienung des Elektromobils ist vorhanden
- Einer der o.g. Umstände muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden
- Die Unterbringung (z.B. Garage) für das Elektromobil als Schutz vor Witterung und Diebstahl muss gewährleistet werden
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie ein Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h gefördert bekommen. Auch als Bewohner eines Altenheimes kann Ihnen ein Seniorenmobil zustehen, wenn es zur „Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses“ dient.