Ab einer Geschwindigkeit von über 6km/h wird eine Betriebserlaubnis benötigt.
Fahrerlaubnis / Mindestalter
Für Elektroroller, die als Leichtmofa und Fm/H 25 (Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25km/h) genehmigt sind, müssen Fahrzeuglenker, die nach dem 01.04.65 geboren wurden, mindestens 15 Jahre alt sein und die „Mofa-Prüfbescheinigung“ nachweisen. Wird der Elektroroller als Kleinkraftrad mit einer maximalen Geschwindigkeit bis 45 km/h zugelassen, ist mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich.
Führerscheinklassen
Für unseren Fahrzeuge bis 25km/h ist mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung notwendig. Diese kann ab 15 Jahren erworben werden. Sind Sie vor dem 01.04.1965 geboren, benötigen Sie diese Bescheinigung nicht. Sie müssen sich lediglich mit Ihrem Personalausweis ausweisen können. Ab einer maximalen Geschwindigkeit von 45km/h ist mindestens die Führerscheinklasse AM erforderlich. Dieser kann ebenfalls ab 15 Jahren erworben werden. Auch die Klassen A, A1 und A2 sowie der Pkw-Führerschein der Klasse B (früher Klasse 3) berechtigen Ihnen das Führen unsere Scooter. Versicherungspflicht Der E-Scooter darf im öffentlichen Verkehrsraum nur betrieben werden, sofern eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Am Fahrzeug ist ein gültiges Versicherungskennzeichen anzubringen.
Helm- und Anschnallpflicht
In Deutschland gilt seit 1976 die Helmpflicht für Krafträder ab 20km/h die Helmpflicht. Die Regelung dazu gibt § 21a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor. Da unser Elektro-Dreirad-Scooter standardmäßig eine Maximalgeschwindigkeit von 25km/h hat und die Chopper Modelle mind. 45km/h fahren ist das Tragen eines Helmes notwendig.
Auf Wunsch besteht die Möglichkeit den Scooter B1-1000/2+3 auf 15km/h zu drosseln.Wie empfehlen aber auch bei geringen Betriebsgeschwindigkeit sich mit einem Helm zu schützen.
Für unseren Elektro Kabinenroller besteht auf Grund der geschlossenen Kabine keine Helmpflicht. Auch die Anschnallpflicht besteht in dem elektrischen Kleinkraftrad mit drei Rädern nicht.
Fahren auf Radwegen
Nach der STVO ist nicht nur Radlern die Benutzung des Radwegs vorbehalten. Mofas und E-Bikes zum Beispiel dürfen nach § 2 Abs. 4 STVO Radwege benutzen, wenn diese Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Ein Zusatzschild, das die Radwegbenutzung frei gibt, ist dann nicht notwendig.
Regelungen zur Krankenkasse finden Sie direkt unter der Kategorie Krankenkasse
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